Arbeitszwang

Einerseits sollte ein jeder Bürger sowohl nach eigenem Wunsch "(laut Art. 12 Abs. 1 GG)" und Fähigkeiten zur Art der Beschäftigung unterstützt werden, dies aktiv umsetzen zu können, doch andererseits sollte auch jeder dieser Bürger eine dem entsprechende Beschäftigung nachgehen, und sollte keine Arbeitskraft gefragt sein, sollte dieser Bürger unabhängig davon dennoch sein entsprechend notwendiges Auskommen beziehen, und niemals, wie auch immer, entsprechend "Art. 12 Abs. 3" zu einer Arbeit gezungen werden, außer es läge eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung aufgrund einer Straftat vor.

Doch sollten auch alle (jede/r), gefragte bis erforderliche Arbeit, welche getan werden muß, oder sollte, falls sonst die Wirtschaft zusammen bräche, sofern es solche überhaupt noch gibt, auch so auf alle aufgeteilt werden, wie sie sinnvoll wäre.

Theoretische Hyphotese :

Jedes Jahr werden in Deutschland laut Initiative Grundeinkommen.

Nehmen wir nun "nur" die Erwerbsfähigen AN + AL und berechnen somit nur die in Erwerb stehende Arbeit (das viele auch freiwillig ohnehin was täten, steht hier gänzlich außer Frage), dann kommen wir bei 35 Mio AN und pro Woche real gearbeiteten ca. 50 Stunden mal 48 Wochen (+ 4 Urlaubswochen = ein Jahr), so kommen wir auf insgesamt 35 Mio AN mal 40 Arbeitsstunden mal 48 Arbeitswochen = 67,2 Mrd. Jahreserwerbsarbeitsstunden.

Teilen wir diese 67,2 Mrd. Jahreserwerbsarbeitsstunden nun wiederum durch die Zahl der Erwerbstätigen plus AL/Minijobber/Kurzarbeiter/1€Jobber und der g. mehr von rd. 6 Mio., dann kommen wir auf 67,2 Mrd. durch 35+6=41 Mio. Erwerbsfähige (außer Rentner und Schüler), dann kommen wir auf 1.639 Jahreserwerbsarbeitsstunde. Rechnen wir diese wieder auf eine Wocher herunter, kommen wir auf gerade gut 34 Wochenarbeitsstunden.

Oder mann könnte die Arbeitszeit, welche von den arbeitenden freiwillig, bzw. gern geleistet werden, von den gesamt zu leistenden abgezogen werden und der Rest auf den Rest der erwerbslosen aufgeteilt werden. Gezahlt werden könnte diese dann zu normal überligen Höhen vom Staat aus eingenommenen Steuergeldern mit 1/4 Abzug bis zur doppelten Höhe des Arbeitslosengeldes.