Jobcenter handelt rechtswidrig
(Wohnobjekte)

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04.10.2012
Grundsätzliches
Alles hier geschriebene gilt grundsätzlich für alle in einer Region lebenden Menschen, und nur der Einfachkeit halber hier nur in männlicher Form geschrieben, außer es geht auf einer Seite spezifisch um eine bestimmte Personen- gruppe.
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Wieder einmal hat das Jobcenter rechtswidrig gehandelt

indem es dafür gesorgt hat, das wir wieder einmal ganze zwei Wohnobjekte für Obdachlose verloren gingen - obwohl es dazu nach Art. 14 Br. LV dazu verpflichtet wäre, unter anderem genau dies zu fördern, statt es zu verhindern.

    Artikel 14, Bremer Landesverfassung
    "Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruchs zu fördern."

    Es stellt sich zum Teil so quer, das es gar fast schwieriger ist, da-gegen an zu kommen,

    wie es ist, Wohnraum zu finden - was bekanntlich nahezu unmöglich ist.

    Gerade das Jobcenter,

      sollte dies durch Kostenübernahmen für Mieten, als reine Antragsformsache unterstützen,

      - tut es jeodch nur, wenn der Eigentümer dies selbst macht. Und wieviele tun dies - wo mann dann von Bereicherung der Eigentümer spricht, Vielleicht einer von 10.000.

      Da es sagt, das man keine Überschüsse erwirtschaften darf, wenn man selbst Leistungsempfänger ist, bzw. als Untervermieter auftritt.

      Und obwohl es die Rechtsvorschrift in der Senatorischen Verwaltungsanweisung 2018 Seit 5, Punkt 5.5 letzten drei Absätze, gibt,

      "Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Mietwohnungen und sonstigen Unterkünften"

      "Die Kopfteilmethode gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person mit dem Vermieter oder einem anderen Mieter einen gesonderten Vertrag über die ihr allein zur Nutzung überlassenen Räume und die gemeinschaftlich genutzte Mietfläche abgeschlossen hat. In diesen Fällen ist die mietvertragliche Vereinbarung für die Anerkennung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung maßgebend, in der Höhe jedoch begrenzt auf die angemessenen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt. Dieses gilt bei Mietverträgen mit einem anderen Mieter (Untermietvertrag) nur, wenn die vertraglich vereinbarte Miete zu der gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen (es gibt keine Definition hierzu) Verhältnis steht."

      Laut Jobcenter heißt dies jeodch, das die gesamt Miete der Bewohnenden, der gesamt zu zahlenden Miete, nicht übersteigen dürfe - wo sich dann die Frage stellt, warum der Senat dies dann nicht gleich so dort rein schreibt, und dazu noch im oberen Teil -"oder einem anderen Mieter einen gesonderten Vertrag über die ihr allein zur Nutzung überlassenen Räume und.... "

      Das würde dann ins absolute Adabsurdum führen.

      Angemessen kann jedoch nicht heißen, das nicht mehr eingenommen werden darf, als gezahlt zu werden hat.


    Eine Städtische Vermittlung von Wohnraum extra für Obdachlose, gibt es bisher leider gar nicht, außer für Notunterkünfte, die gar bis zu 2.300€/mtl. für ein Bett, und Frauenhäuser gar 4.500€/mtl. für ein Zimmer, kosten.

    plus etwas nicht hier zum Thema gehörendes"

sowie weitere Objekte in Sebaldsbrück und zwei in Gröpelingen - eine Dreizimmerwohnung, die also ohnehin nicht die ideale Wohnung für diesen Zweck war. Aber dennoch immer noch eine Wohnung, und wäre somit zumindest Raum gewesen. Aber das Jobcenter wollte dies offensichtlich unter gar keinen Umständen genehmigen (unterstüzen), so wie heute schon wieder, das neue Objekt. Wer immer im Vorstand des Vermietenden Vereins steht, darf laut Jobcenter keinen Wohnraum vom Verein anmieten (denn diese sind ja keine Menschen, die auch Wohnraum brauchen, sondern "nur" mit Verantwortliche) - was aber juristisch falsch ist. § 181 BGB besagt das das bei bis zu zwei Vorständen richtig ist, außer es ist in der Satzung ausgeschlossen, aber ab 3 Vorstände so, oder so nicht mehr zutreffend, was bei uns der Fall ist.

Welches nur gescheitert ist, weil das Jobcenter die Miete des Projektleiters nicht mehr gezahlt hat, obwohl die Situation die gleiche war, wie für seinen Mitbewohner, für dem auch heute wieder - nach schwerem Ringen, wieder gezahlt wird, aber für den Leiter schon wieder nicht. Dieser Fall steht nun an, ans Bundessozialgereicht zu gehen.

Klar, das ein Immobilieneigentümer da irgendwann die Reisleine zieht, und fristlos kündigt.

Bedeutet also, das es Leistungsempfängern selbst nicht erlaubt wird, selbst aktiv zu werden, und etwas auf die Beine zu stellen. Diesen Beigeschmack hat das Verhalten auf jeden Fall.

Nun sind in ein vom Verein offiziell angemieteten Haus nach Gröpelingen gezogen. Hier hat das Amt zunächst nach Umzugszustimmung, dann aber die Miethöhe abgelehnt. Durch das Zutun eines Betreuers, eines Mitbewohner wurde dessen Miete dann jedoch vollständig und in voller Höhe zugestimmt. Und dennoch will das Amt nun die Kopfteilmethode anwenden. Also die Mieten notfalls monatlich, oder gar noch öfters, auf die Bewohnerzahl, anpassen.

Hiermit wird es jedoch unmöglich gemacht, das Haus dauerhaft zu halten und ggf. mit teilüberschüssen aus Mieteinnahmen gar weitere Objekte an zu mieten, und für weitere Obdachlose zur verfügung stellen zu können.

Wir, als Verein sorgen

    auf der einen Seite immer für vollständige Ausstattung der Wohnräume, so das Obdachlose sich zunächst um nichts weiter kümmern brauchen,

    und andererseits dafür, das es somit gerechtfertig ist, eine Höhere Miete zu verlangen, um aus den dann erfolenden Überschüssen, weiteren Wohnraum zu realisieren.

So ist gewährleistet, das der Verein, oder wer sonst auch immer, immer weiteren Wohnraum anmieten kann, der dann wieder an weitere Obdachlose vermietet werden kann.

Fast ein Jahr haben wir dafür vor dem Gericht geklagt, das Sozialgericht hat sogar unserem Mietvertrag als nicht ernstgemeint betrachtet, was das LSG dann gleich verwarft und den Vertrag für sehr wohl rechtskräft erklärte.

Die Kopfteilige Miete wird zwar nun seit Augut 2021 gezahlt, doch entstehen somit noch Mietschulden gegenüber dem vermietenden Verein von ca. einem drittel der vereinbarten Miete.


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